Vertragsbedingungen zur Messe "WIR in Füssen"
- Die Ausstellung findet in Füssen auf dem Gelände des Bundesleistungszentrum für Eishockey statt.
Ausstellungsdauer: 21. Mai und 22. Mai 2011
- Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich alle Firmen mit Sitz in Füssen. Teilnahmeberechtigt sind ferner alle Mitglieder des Bund der Selbständigen – Ortsgruppe Füssen. Mitglieder des Bund der Selbständigen – deren Firmensitz nicht in Füssen ist – dürfen auf einem Gemeinschaftsstand ihres jeweiligen Ortsverbandes teilnehmen. Ob ausnahmsweise auch die Teilnahme auf einem Einzelstand möglich ist entscheidet der Veranstalter. Im Übrigen entscheidet der Veranstalter über Teilnahmeanträge im Einzelfall. Die Teilnehmeranzahl ist begrenzt durch die Kapazität des Ausstellungsgeländes.
- Die Mietpreise sind auf dem Anmeldeformular abgedruckt.
Alle Preise erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer.
- Aufbau: 1 Tag vor Messebeginn. Vorgezogener Aufbau ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter möglich. Der Fußboden (Hallen wie Freigelände), Hallenwände, insbesondere Installations- und Feuerschutzeinrichtungen dürfen weder gestrichen noch tapeziert werden und müssen jederzeit zugänglich sein. Auf Hallenböden ist das Verkleben von Bodenbelägen nur mit beidseitig klebenden Textilbändern gestattet. Nach Ausstellungsende sind die Bodenbeläge und Klebebänder, sowie die Tapeten wieder zu entfernen. Das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht gestattet. Ohne schriftliche Genehmigung ist jede Arbeit im Geländeboden untersagt. Arbeiten mit Kreissägen und anderen Maschinen, die beim Standbau Staub und Späne entwickeln, sind nur mit Staubfangeinrichtung zulässig. Für alle dadurch entstehende Schäden und Ihre Folgen haftet der Aussteller. Ausgestaltung und Beschilderung der Stände mit Firmennamen und Anschrift müssen einwandfrei sein. Auflage bezüglich der Standgestaltung bleiben vorbehalten. Aussteller auf dem Freigelände machen wir darauf aufmerksam, dass der Boden nur nach Rücksprache mit der Ausstellungsleitung für Befestigungen und gewisse Aufbauten angegriffen werden darf. Für alle Schäden und die dadurch entstehenden Folgen bei Beschädigungen haftet der Aussteller. Der Einsatz von Gas zu Heiz- oder Kochzwecken ist strengstens untersagt. Bei Kraftfahrzeugen muss die Batterie abgeklemmt werden. Der Tankinhalt von Kraftfahrzeugen darf nicht über 5 Liter Kraftstoff betragen. Ausstellungsgut, das durch Aussehen, Geruch, Geräusche, Erschütterungen oder ähnliche Eigenschaften eine erhebliche Störung des Ausstellungsbetriebes hervorruft, insbesondere zu einer erheblichen Gefährdung oder Beeinträchtigung von anderen Ausstellern, von Ausstellungsbesuchern oder von Ausstellungsgegenständen anderer Aussteller führt, ist auf Verlangen der Ausstellungsleitung sofort zu entfernen. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn er in der Anmeldung auf derartige Eigenschaften hingewiesen und die Ausstellungsleitung die Zulassung erteilt hat. Kommt der Aussteller dem Verlangen der Ausstellungsleitung nicht unverzüglich nach, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, die beanstandeten Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers zu entfernen oder dessen Stand zu schließen, ohne dass dem Aussteller hieraus Ansprüche gegen den Veranstalter erwachsen. Der Abbauzeitpunkt für den geschlossenen Stand wird vom Veranstalter bestimmt.
- Handverkauf und Abgabe von sofort verzehrbaren Getränken, Erfrischungen und Speisen (auch von Kostproben) jeder Art gegen Entgelt bedürfen einer besonderen Genehmigung der Messeleitung und erfolgt grundsätzlich nur an den Gastronomieständen. Der Verkauf von verpackten nicht zum sofortigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln und Getränken ist auch auf angemeldeten Werbe- und Verkaufständen möglich.
- Jeder Aussteller muss seinen Abfall (Verpackungen, Teppichreste usw.) selbst entsorgen, Container stehen nicht zur Verfügung.
- Endreinigung der Zelthallen erfolgt durch den Veranstalter, die Stände muss jeder Aussteller selbst reinigen.
- Bei starker Verschmutzung und Hinterlassen von Abfällen berechnen wir dem jeweiligen Aussteller die Aufwandskosten.
- Vertragsrücktritt: bis sechs Wochen vor Messebeginn erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 255,00 EUR, danach werden die gesamten Mietkosten fällig.
- Die Trennwände zu den Nachbarständen dienen nur als Teilung. Bei Anbringen von schweren Werbemitteln oder Exponaten, welche die Wände beschädigen, berechnen wir pro lfd. Meter eine Gebühr von 23,00 EUR. Textblenden müssen separat bestellt werden (Mietmöbel-Formular).
- Die Veranstalter übernehmen keine Haftung für die Exponate der Aussteller.
- Stromanschlüsse bitte spätestens 6 Wochen vor Messebeginn anmelden, pro Anschluss (Dreifachsteckdose) berechnen wir eine Gebühr von 59,00 EUR .
- Benötigte Mietmöbel müssen spätestens 4 Wochen vor Messebeginn gebucht sein.
- Wasseranschlüsse an den Ständen sind nicht möglich.
- Die Gewerbeschau ist eine Verkaufsmesse.
- Bitte nehmen Sie beim Auf- und Abbau sowie während der Messe Rücksicht auf Ihre Ausstellerkollegen.
- Auf dem Ausstellungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung und die Haus und Benutzungsordnung für das Bundesleistungszentrum Füssen.
- Versicherung: Dem Aussteller wird dringend empfohlen, für ausreichenden Versicherungsschutz (Transportmittelunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Beraubung, Bruch- und Wasserschäden aller Art) selbst zu sorgen, da der Veranstalter hierfür keinerlei Haftung übernimmt. Die Ausstellungsleitung versichert die Veranstaltung gegen Haftpflichtschäden, für die sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Diese Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Ausstellungsgüter und Haftpflichtschäden innerhalb des Standes. Höhere Gewalt schließt Haftpflicht aus. Die Ausstellungsleitung bleibt auch frei von jeglicher Haftung und Regressansprüchen bei evtl. Schadensfällen zwischen Ausstellerfirmen und bei Ausfall der Strom- und Wasserversorgung etc. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände- und Einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden.